Leistungen

Arbeitsschwerpunkte

  • Durchführung und Koordination von Kartierungen (faunistische Kartierungen, Strukturkartierungen),
  • Ermittlung der Eingriffserheblichkeit,
  • Konzeption von Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen,
  • Erarbeitung eines artenschutzfachlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmenkonzeptes
  • Fachliche Beratung zu tierökologischen Fragen bei Behörden und öffentlichen Einrichtungen

... speziell des Schutzgutes „Fauna“ im Rahmen von:

  • 1. Bauleitplanung
    • 1.1 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
      Bis Ende 2006 wurden bei Eingriffen in Natur und Landschaft Aspekte des Artenschutzes praktisch ausschließlich im Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt. ... Nun regeln §§ 44 und 45 BNatSchG die Voraussetzungen für die naturschutzrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens. ... ››› ...
    • 1.2 Eingriffsregelung
      Mit diesem Instrument sollen negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft (Beeinträchtigungen) vermieden und minimiert werden. Man unterscheidet zwischen „vermeidbaren“ und „unvermeidbaren“negativen Auswirkungen. ... ››› ...
    • 1.3 Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)
      Der LBP ist ein Fachbeitrag zur Planfeststellung und wird bei Eingriffen in Natur und Landschaft zur Erlangung der naturschutzrechtlichen Zustimmung zur Baugenehmigung erforderlich, z.B. für Trassenplanungen, wasserbauliche Vorhaben oder raumrelevante Planungen (siehe Art. 6b BayNatSchG). ... ››› ...
    • 1.4 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
      Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) soll die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt im Rahmen des Entscheidungsverfahrens transparent machen. Dazu werden die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt - d.h. auf die in § 2 Abs. 1 UVPG benannten "Schutzgüter". ... ››› ...
    • 1.5 Strategische Umweltprüfung (SUP)
      Die SUP ist quasi eine von der Europäischen Kommission definierte UVP. Sie wurde nämlich durch die Richtlinie 2001/42/EG über die „Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme“ (SUP-Richtlinie) eingeführt. ... ››› ...
  • 2. FFH-Richtlinie
    • 2.1 FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)
      Pläne oder Projekte, die ein besonderes Schutzggebiet beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. ... ››› ...
    • 2.2 Managementpläne (Mpl)
      Um einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten zu gewährleisten, die maßgeblich für die Aufnahme in das Europäische Netz „Natura 2000“ waren, sind meist gezielte Erhaltungsmaßnahmen notwendig. ... ››› ...
  • 3. Schutzwürdigkeitsgutachten
    Ein Schutzwürdigkeitsgutachten dient der Beurteilung eines geplanten Naturschutzgebietes oder einer Erweiterung eines bestehenden NSGs. Dabei werden insbesondere die gefährdeten sowie regional bedeutsamen Tierarten erfasst. Beispiel: Vilsecker Mulde (siehe auch: Projektliste). ... ››› ...
  • 4. Pflege- und Entwicklungspläne (PEPL)
    Pflege- und Entwicklungspläne werden hauptsächlich für Naturschutzgebiete erstellt, wobei die dort vorkommenden Pflanzen und Tiere im Mittelpunkt der Maßnahmen stehen. ... ››› ...
  • 5. Erfolgskontrollen und Monitoring
    In der Eingriffsregelung wird viel geplant und auch einiges umgesetzt. Der Erfolg einer Maßnahme sollte auch dokumentiert werden. ... ››› ...
  • 6. Artenschutz-Kartierungen (ASK)
    Zielsetzung der ASK, einer Datenbank des Landesamtes für Umweltschutz in Augsburg, ist das Zusammenführen möglichst vieler Information.en zum Artenbestand Bayerns. ... ››› ...
  • 7. Ökologische Baubetreuung bei der Anlage von Laichbiotopen (eine Präsentation)
    Ein Laichbiotop für Amphibien darf keine Fische enthalten (Laichräuber). Eine Ausnahme bildet die Erdkröte. Ihre Nachkommen sind für Fische ungenießbar. ... ››› ... (eine Präsentation in Bildern)

 

1. Bauleitplanung
 1.1 Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)

Bis Ende 2006 wurden bei Eingriffen in Natur und Landschaft Aspekte des Artenschutzes praktisch ausschließlich im Rahmen der Eingriffsregelung berücksichtigt. Dabei konnten Vorgaben zum Artenschutz lediglich als Empfehlungen ausgesprochen werden. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10.01.2006 (Rs. C-98/03) zur Unvereinbarkeit des (damals) § 43 Abs. 4 BNatSchG mit den Vorgaben der FFH-Richtlinie muss das Artenschutzrecht nun stärker berücksichtigt werden.

Nun regeln §§ 44 und 45 BNatSchG die Voraussetzungen für die naturschutzrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens. Das bedeutet im Gegenschluss: Planungen, die nachweislich gegen das neue Artenschutzrecht verstoßen, sind nicht genehmigungsfähig (siehe z.B. saP Industriestraße Töging).

Die §§ 44 und 45 BNatSchG gelten unmittelbar, d. h. ohne Umsetzung in Landesrecht.

Grundsätzlich gilt:

Wenn bei einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben nicht von vorneherein SICHER ausgeschlossen werden kann, dass streng geschützte Tier- und/oder Pflanzenarten durch das Bauvorhaben betroffen werden, ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchzuführen.

Die Durchführung einer saP ordnet die Untere Naturschutzbehörde des betreffenden Landkreises an. Versäumt die Behörde diese Anordnung, z. B. weil ihr Vorkommen streng geschützter Arten im Eingriffsbereich nicht bekannt sind, kann jeder Bürger im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens die Durchführung einer spezieller artenschutzrechtlichen Prüfung nachträglich einfordern, sofern er der Unteren Naturschutzbehörde gegenüber schlüssig das Vorhandensein streng geschützter Arten im Eingriffsbereich nachweisen kann.

Im Rahmen der saP werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle europäischen Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. Ein Verbotstatbestand ergibt sich dann, wenn die lokale Population einer streng geschützten Art durch das geplante Bauvorhaben erheblich beeinträchtigt wird und keine geeigneten Kompensationsmaßnahmen ergriffen werden können, um die erhebliche Beeinträchtigung weitestgehend abzumildern oder ganz aufzuheben.

Wurde ein Verbotstatbestand ermittelt, ist zuerst zu prüfen ob es geeignete Alternativen zum geplanten Eingriff gibt. Fällt das Ergebnis negativ aus, wird geprüft, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG gegeben sind. Demnach darf ein Eingriff, in dessen Folge Biotope zerstört werden, die für die dort wild lebenden Tiere und wild wachsenden Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, nur dann zugelassen werden, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

Grundsätzlich gilt: Verbotstatbestände unterliegen nicht der Abwägung, sondern können nur über ein Ausnahmeverfahren, für das die Regierung des betreffenden Regierungsbezirks zuständig ist, überwunden werden.

Im Gegensatz zur Eingriffsregelung ist die Prüfung des speziellen Artenschutzrechtes nach §§ 44 und 45 BNatSchG auch grundsätzlich Voraussetzung für die naturschutzrechtliche Zulassung von Bauvorhaben im innerörtlichen Bereich sowie für Bebauungspläne der Innenentwicklung.

Kommentar: Das Bayerische Landesamt für Umwelt hat in einer Rundmail darauf hingewiesen, dass trotz der aktuellen Konzentration auf die streng geschützten Arten die „nur“ nach nationalem Recht „besonders“ geschützten Arten in der Eingriffsregelung nicht vernachlässigt werden dürfen und „den Artenschutzbelangen in der praktischen Bearbeitung der landschaftspflegerischen Begleitplanung in allen Phasen der Eingriffsregelung (...) größeres Augenmerk – insbesondere für schützwürdige Artvorkommen wie beispielsweise Arten der Roten Liste – zukommen [zu lassen ist], um den Anforderungen im Hinblick auf den nationalen Artenschutz gerecht zu werden.“

Beispiel: Hochwasserrückhaltebecken Feldolling (siehe auch: Projektliste).

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 1.2 Eingriffsregelung

Mit diesem Instrument sollen negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft (Beeinträchtigungen) vermieden und minimiert werden. Man unterscheidet zwischen „vermeidbaren“ und „unvermeidbaren“ negativen Auswirkungen. Vermeidbare Beeinträchtigungen müssen folglich vermieden werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen müssen - soweit das möglich ist - minimiert werden. Bleiben Beeinträchtigungen übrig, müssen sie kompensiert werden.

Eine Kompensation der Beeinträchtigungen lässt sich erreichen:

  • a) durch Ausgleich: die beeinträchtigte Funktion des Naturhaushaltes wird durch entsprechende Maßnahmen zeitnah an Ort und Stelle wiederhergestellt.
  • b) durch Ersatz: eine andere Funktion wird aufgewertet oder der Naturhaushalt wird andernorts verbessert.

Dabei gilt: Ausgleich hat Vorrang vor Ersatz!

Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen dazu sind Abschnitt II Art. 6ff. des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) sowie §1a und §35 des Baugesetzbuches (BauGB). Als wichtige Arbeitshilfe dient der "Leitfaden Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft" (Download unter: www.stmugv.bayern.de/umwelt/naturschutz/oekokonto/eingriff.htm).

Folglich ist in jeder Bauleitplanung gemäß der Eingriffsregelung zu prüfen, ob für Bauvorhaben eine Kompensation durch Ausgleich und/oder Ersatz erforderlich ist.

Kommentar: Leider kommt es nicht selten vor, dass bei der Ermittlung der Beeinträchtigung der verschiedenen Schutzgüter, wie z. B. Landschaftsbild, Luft/Klima, Wasser, Pflanzen und Tiere, dem letztgenannten zuwenig Beachtung geschenkt wird, da in der Regel kaum Kenntnisse über Vorkommen und Verbreitung empfindlicher (und deshalb meist gefährdeter) Tierarten vorliegen. Deshalb wäre bei allen Bauvorhaben, die zumindest zum Teil extensive oder ungenutzte Flächen betreffen, generell eine faunistische Untersuchung ausgesuchter Tiergruppen durch Spezialisten empfehlenswert, auch um intelligente Lösungen hinsichtlich geeigneter Ausgleichsmaßnahmen zu finden.

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 1.3 Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)

Der LBP ist ein Fachbeitrag zur Planfeststellung und wird bei Eingriffen in Natur und Landschaft zur Erlangung der naturschutzrechtlichen Zustimmung zur Baugenehmigung erforderlich, z.B. für Trassenplanungen, wasserbauliche Vorhaben oder raumrelevante Planungen (siehe Art. 6b BayNatSchG).

Kommentar: Auch hier gilt, dass bei der Erstellung des LBPs die betroffenen Tierarten häufig unberücksichtigt bleiben. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass mit der Anlage von „Pauschal-Biotopen“ wie z. B. Gewässern, Heckenpflanzungen oder Aufforstungen, die ökologischen Bedürfnisse der evtl. betroffenen Tierarten ausreichend beachtet werden.

Jede Eingriffssituation hat ihre Besonderheiten, die es zu ermitteln und im LBP entsprechend zu behandeln gilt.

Ersatzhabitat

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 1.4 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) soll die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt im Rahmen des Entscheidungsverfahrens transparent machen. Dazu werden die Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt - d.h. auf die in § 2 Abs. 1 UVPG benannten "Schutzgüter" (die da sind: Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen, die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern) ermitteln, beschrieben und bewertet.

Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens hat die zuständige Behörde das Ergebnis der UVP zu berücksichtigen, d. h. die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens an die Empfehlungen und Maßnahmenvorschläge der UVP nicht gebunden.

Die UVP ist im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) verankert, welches wiederum die Richtlinie 85/337/EWG umsetzt. Nach dieser Richtlinie muss bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben eine UVP durchgeführt werden. Mit „Projekten“ meint die Richtlinie „die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen“ sowie „sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen“. Welche Vorhaben tatsächlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, ist in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt. Dabei ist nur für die wenigen mit einem "X" gekennzeichnete Vorhaben zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Kommentar: Da nur für wenige Projekte eine UVP zwingend durchzuführen ist und obendrein die Ergebnisse dieses Prüfverfahrens für die genehmigungspflichtige Behörde nicht verbindlich sind, kommt ihm hinsichtlich des Natur- und Artenschutzes in der Bauleitplanung eine eher untergeordnete Rolle zu.

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 1.5 Strategische Umweltprüfung (SUP)

Die SUP ist quasi eine von der Europäischen Kommission definierte UVP. Sie wurde nämlich durch die Richtlinie 2001/42/EG über die „Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme“ (SUP-Richtlinie) eingeführt. Auf Bundesebene wurde die SUP-Richtlinie in das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sowie in das Raumordnungsgesetz und das Baugesetzbuch integriert.

Zweck und Ziel von SUP und UVP sind nahezu identisch. Ein wesentlicher Unterschied besteht allerdings in der Nennung der Eingriffsvorhaben, für die eine SUP zwingend erforderlich ist. Diese legt bei weitem strengere Maßstäbe an. So ist beispielsweise für alle Vorhaben in der Bauleitplanung eine SUP durchzuführen, die u. a. einen Umweltbericht vorsieht, in dem die „voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen sowie vernünftige Alternativen ermittelt, beschrieben und bewertet“ werden. Zudem müssen die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Plans oder Programms ergeben, überwacht werden ("Monitoring"). Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind mit der Annahme des Plans oder Programms auf Grundlage der Angaben im Umweltbericht festzulegen.

Kommentar: Da die SUP schon bei kleineren Bauvorhaben durchgeführt werden muss, spielt die ursprüngliche UVP inzwischen kaum noch eine Rolle.

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2. FFH-Richtlinie

(Flora-Fauna-Habitat Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen)

 2.1 FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)

Zur Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse wurden innerhalb der EU besondere Schutzgebiete ausgewiesen, um ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz zu schaffen (NATURA 2000).

Pläne oder Projekte, die ein solches Gebiet beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Dabei sind die Lebensraumtypen (Anhang I) sowie die Arten, für die das Schutzgebiet ausgewiesen wurde (Anhang II), jeweils separat auf mögliche Beeinträchtigungen zu untersuchen und die Erheblichkeit zu beurteilen.

Juveniler Springfrosch
Springfrosch-Laichgewässer im FFH-Gebiet

Kommentar: Da anfangs bei vielen Behörden und Planern eine große Unsicherheit bestand, wie eine FFH-VP zu erstellen ist, wurde vom Bundesamt für Verkehr, Bau und Wohnungswesen ein Leitfaden herausgegeben, der eine sehr gute Orientierung bietet. Diskussionsbedarf besteht aber immer noch hinsichtlich der Beurteilung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung. Bisher steht nur fest, dass die Beeinträchtigung eines prioritären Lebensraumes oder einer prioritären Art immer als erheblich zu werten ist.

(Prioritär: Bestimmte Lebensraumtypen und Arten sind angesichts der Bedrohung, der sie ausgesetzt sind, als prioritär eingestuft, damit Maßnahmen zu ihrer Erhaltung umgehend durchgeführt werden können.)

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 2.2 Managementplan (Mpl)

Um einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten zu gewährleisten, die maßgeblich für die Aufnahme in das Europäische Netz „Natura 2000“ waren, sind meist gezielte Erhaltungsmaßnahmen notwendig. Prioritäre Lebensraumtypen und Arten (im Anhang II mit * gekennzeichnet) sind dabei vorrangig zu behandeln.

Für eine effektive Managementplanung sind aber genaue Kenntnisse über die Lage und den Zustand der betreffenden Lebensraumtypen sowie über die Verbreitung und Zustand der Arten erforderlich. Deshalb geht der Erstellung des Plans meist eine sorgfältige Kartierung voraus. Während bei waldreichen FFH-Gebieten der Forst die Managementplanung leitet, obliegt die Federführung bei Offenlandgebieten den jeweiligen Naturschutzbehörden.

Flussseeschwalben an der Salzach

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 3. Schutzwürdigkeitsgutachten

Ein Schutzwürdigkeitsgutachten dient der Beurteilung eines geplanten Naturschutzgebietes oder einer Erweiterung eines bestehenden NSGs. Dabei werden insbesondere die gefährdeten sowie regional bedeutsamen Tierarten erfasst.

Beispiel: Vilsecker Mulde (siehe auch: Projektliste).

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 4. Pflege- und Entwicklungspläne (PEPL)

Pflege- und Entwicklungspläne werden hauptsächlich für Naturschutzgebiete erstellt, wobei die dort vorkommenden Pflanzen und Tiere im Mittelpunkt der Maßnahmen stehen.

Beispiel: Pflege- und Entwicklungsplan (PEPL) Murnauer Moos, Moore westlich des Staffelsees und Umgebung (siehe auch: Projektliste).

Junge Kreuzotter

Kommentar: Erfahrungsgemäß treten bei der Entwicklung der Pflegemaßnahmen für die einzelnen Arten häufig so genannte „Zielkonflikte“ auf, weil eine Maßnahme eine bestimmte Art fördert, aber zum Rückgang einer anderen Art führt. Weitere Probleme entstehen, wenn Pflegemaßnahmen zu unflexibel gehandhabt werden, so dass sie zum Rückgang einer Art führen anstatt sie zu fördern, z. B. wenn ein Mahdtermin auf ein bestimmtes Datum festgesetzt wird anstatt die Blühreife der wertgebenden Pflanzenart oder den Entwicklungszeitraum der förderwürdigen Schmetterlingsart zu berücksichtigen. Dadurch entstehen häufig sehr komplizierte und deshalb kaum nachvollziehbare und durchführbare „Pflegeplanmonster“.

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 5. Erfolgskontrollen und Monitoring

Gerade in der Eingriffsregelung wird viel geplant und auch einiges umgesetzt, aber eine Erfolgskontrolle der durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen bleibt meistens aus. Dabei wären viele Eingriffsvorhaben leichter durchsetzbar, wenn schon zuvor ein fundierter Nachweis vorläge, dass die geplanten Ausgleichsmaßnahmen auch wirklich den geforderten Erfolg erzielen werden. Doch dies ist nur möglich, wenn der Erfolg einer Maßnahme auch tatsächlich dokumentiert wird.

Beispielsweise konnte vom Fauna-Büro nachgewiesen werden, dass ein artgerecht angelegtes Laichbiotop vom Kammmolch sofort nach Fertigstellung angenommen wird entgegen der Angaben in der Literatur, die besagen, dass ein Gewässer erst mehrere Jahre eine Unterwasservegetation entwickeln muss, bis die Art es besiedelt.

Im Gegensatz zur einmaligen Erfolgskontrolle werden beim Monitoring mehrere Untersuchungen in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Ein Monitoring ist immer dann notwendig, wenn die Entwicklung eines bestimmten Artvorkommens oder eines Lebensraumes überwacht werden muss. Solche Daueruntersuchungen werden beispielsweise von Naturschutzbehörden bei saPs zur Überprüfung von Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. Des Weiteren führen die EU-Mitgliedsstaaten regelmäßiges Monitoring (alle sechs Jahr) durch, um über den Erhaltungszustand der FFH-Arten berichten zu können (Art. 11 FFH-Richtlinie).

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 6. Artenschutzkartierung Bayern (ASK)

Zielsetzung der ASK, einer Datenbank des Landesamtes für Umweltschutz in Augsburg, ist das Zusammenführen möglichst vieler Informationen zum Artenbestand Bayerns. Neben ehrenamtlichen Meldungen und Sammlungsauswertungen werden dazu systematische Spezialkartierungen wie z.B. die landkreisbezogene Amphibienkartierung durchgeführt. Diese werden in einem Turnus von ca. 15 Jahren aktualisiert. Teilweise werden solche Bestandserhebungen von Landkreisen selbst in Auftrag gegeben. (Siehe Projektliste)

Kommentar: Die ASK erweckt bei vielen den Eindruck einer flächendeckenden Datengrundlage. Die Daten werden aber (auch bei den Spezialkartierungen) in der Regel nur stichpunktartig erhoben und sind in den wenigsten Fällen aktuell. Ob und inwieweit die in der ASK vorliegenden Daten für z. B. Eingriffsplanungen ausreichen sind oder zusätzliche Erhebungen erforderlich werden, sollte immer durch Spezialisten für die jeweiligen Tiergruppen bzw. Lebensräume geklärt werden.

Graureiher und Eisvogel

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 7. Ökologische Baubetreuung bei der Anlage von Laichbiotopen

Ein Laichbiotop für Amphibien darf keine Fische enthalten (Laichräuber). Eine Ausnahme bildet die Erdkröte. Ihre Nachkommen sind für Fische ungenießbar.

eine Präsentation in Bildern

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